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Landmaschinen mieten Ostschweiz – Mietbedingungen

Mietbedingungen Landmaschinen

Einleitung zu den Mietbedingungen

Die folgenden Mietbedingungen gelten für alle Vermietungen von Landmaschinen und Anbaugeräten durch Familie Bischofberger. Sie dienen dazu, klare Regeln für die Nutzung der Maschinen festzulegen und Missverständnisse zwischen Vermieter und Mieter zu vermeiden. Eine transparente Regelung der Nutzung, Haftung und Rückgabe der Maschinen schützt sowohl den Betrieb als auch den Mieter vor unerwarteten Kosten oder Schäden.

Mit der Anmietung einer Maschine erklärt sich der Mieter mit den aufgeführten Bedingungen einverstanden. Die Mietbedingungen definieren insbesondere die zulässige Nutzung der Maschinen, die Verantwortlichkeiten während der Mietdauer sowie die Anforderungen an Versicherung, Pflege und Rückgabe der Geräte. Dadurch wird sichergestellt, dass die Maschinen sicher betrieben werden und in einem einwandfreien Zustand für weitere Einsätze verfügbar bleiben.

Die folgenden Mietbedingungen gelten für alle Vermietungen unserer Landmaschinen. Sie dienen der Sicherheit von Mensch, Tier und Maschine sowie einem reibungslosen Ablauf der Maschinenvermietung.

Mietbedingungen für Landmaschinen

Bitte lesen Sie die Mietbedingungen sorgfältig. Maschinen dürfen nur von geschultem Personal betrieben werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

1. Geltungsbereich

  • Gilt für alle Landmaschinenvermietungen von Familie Bischofberger
  • Nicht geregelte Punkte: Schweizerisches Obligationenrecht (OR)

2. Mietdauer

  • 1 Tag: maximal 9 Stunden
  • Längere Mietdauer nach Absprache möglich
  • Mietzeit beginnt bei Übergabe am Hof in Schönengrund und endet bei Rückgabe am gleichen Ort

3. Führerausweis & Fahrberechtigung

Der Mieter benötigt einen gültigen Führerausweis für die jeweilige Maschine oder Fahrzeugkategorie. Die gemieteten Maschinen dürfen ausschliesslich von berechtigten, geschulten und erfahrenen Personen bedient werden.

Der Mieter ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass alle Personen, welche die Maschine bedienen, über die notwendigen Kenntnisse, Fahrberechtigungen und Erfahrungen verfügen. Der Vermieter behält sich vor, vor Mietbeginn eine Kontrolle des Führerausweises sowie eine Identitätsprüfung durchzuführen.

 

Aebi Vario VT450 Transporter (grünes Kennzeichen):

  • Fahrberechtigung für landwirtschaftliche Fahrzeuge erforderlich
  • Nutzung auf öffentlichen Strassen nur mit gültiger Fahrberechtigung und landwirtschaftlicher Zweckbindung
  • Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln sowie des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) bei Nutzung auf öffentlichen Strassen
  • Geschwindigkeit und Verkehrsregeln müssen jederzeit eingehalten werden
  • Erfahrung im sicheren Umgang mit dem Fahrzeug ist Pflicht
  • Haftung für Schäden auf öffentlichen Strassen liegt beim Fahrer bzw. Mieter

 

Avant 750 Hoflader (weisses Kennzeichen):

  • Gültiger Führerausweis für entsprechende Fahrzeuge erforderlich
  • Bedienung nur durch erfahrene und geeignete Personen

 

4. Übergabe & Rückgabe

  • Maschinen werden gereinigt, funktionsfähig und mit Standardzubehör übergeben
  • Der Mieter prüft die Maschine bei Übernahme und meldet Schäden sofort
  • Die Maschine ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übergeben wurde, vollständig und funktionsfähig.
  • Bei starker Verschmutzung kann eine Reinigungspauschale verrechnet werden
  • Verspätete Rückgabe: mindestens ½ Tagesmiete zusätzlich

5. Nutzung der Maschinen

Die Maschinen dürfen nur verwendet werden:
  • gemäss ihrem vorgesehenen Einsatzzweck
  • von berechtigten und erfahrenen Personen
Nicht erlaubt sind insbesondere:
  • Weitervermietung an Dritte
  • Nutzung ausserhalb der vereinbarten Einsatzbereiche
  • technische Veränderungen an der Maschine

Unsere Maschinen werden regelmässig gewartet und geprüft, um einen sicheren Einsatz zu gewährleisten. Dennoch ist der Mieter verpflichtet, die Maschine vor Arbeitsbeginn auf sichtbare Schäden oder Funktionsstörungen zu kontrollieren und allfällige Probleme sofort zu melden.

Die Maschinen dürfen ausschliesslich für landwirtschaftliche oder dafür vorgesehene Arbeiten eingesetzt werden. Eine unsachgemässe Nutzung oder Überlastung kann zu Schäden führen und ist daher zu vermeiden. Durch einen sorgfältigen Umgang mit den Maschinen leisten alle Nutzer einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit sowie zur langfristigen Einsatzfähigkeit der Geräte.

Treibstoff & Verbrauchsmaterial

Der Mieter ist verantwortlich für:

  • Treibstoff
  • Verbrauchsmaterial
  • Verschleissteile während der Nutzung

Die Maschinen sind mit gleichem Treibstoffstand zurückzugeben, wie sie übernommen wurden. Verbrauchsmaterialien, Verschleissteile und Treibstoff werden nach Aufwand verrechnet

 

6. Haftung & Schäden

Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die während der Mietdauer entstehen, insbesondere durch:

  • unsachgemässe Bedienung
  • Überlastung der Maschine
  • fahrlässige Nutzung
  • Nutzung durch nicht berechtigte Personen

Der Vermieter haftet nicht für:

  • Unfälle
  • Verletzungen
  • direkte oder indirekte Folgeschäden

 die durch die Nutzung der Maschine entstehen.

Technische Ausfälle durch unsachgemässe Nutzung sind vom Mieter zu tragen

Fehlende Maschinen/Werkzeuge werden zum Wiederbeschaffungswert verrechnet

7. Versicherung

Der Mieter ist verantwortlich sicherzustellen, dass seine eigene Haftpflichtversicherung Schäden bei der Nutzung von gemieteten Maschinen oder fremden Anbaugeräten deckt.

Bei der Nutzung unserer Anbaugeräte an Maschinen des Mieters ist der Mieter verantwortlich sicherzustellen, dass seine Privathaftpflichtversicherung Schäden an fremden Anbaugeräten oder gemieteten Geräten deckt. Schäden an fremden Anbaugeräten, die an eigenen Maschinen verwendet werden, sind in vielen Versicherungen nicht automatisch gedeckt und erfordern eine entsprechende Zusatzdeckung.

8. Ausfälle und Reparaturen

Bei technischen Problemen ist der Vermieter sofort zu informieren.

Reparaturen dürfen nur nach Rücksprache durchgeführt werden.

Fällt eine Maschine aufgrund von unsachgemässer Nutzung aus, trägt der Mieter:

  • Reparaturkosten
  • mögliche Mietausfälle

10. Sicherheit bei der Nutzung von Landmaschinen

Beim Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen ist eine sichere Bedienung besonders wichtig. Weitere Informationen zur Unfallverhütung und zum sicheren Umgang mit landwirtschaftlichen Maschinen finden Sie bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL).

11. Gerichtsstand

  • Schweizer Recht gilt
  • Gerichtsstand: Sitz des Vermieters, Kanton St. Gallen
 
 
Stand: 31. März 2026
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